Gesetzliche Materialvorgaben für Urnen

Die Beschaffenheit von Urnen wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Viele Bundesländer machen in ihren Bestattungsgesetzen bzw. -verordnungen gar keine konkreten Vorschriften zum Material von Urnen. Grundsätzlich ist es jedoch zu begrüßen, wenn die Bundesländer im Sinne des Umweltschutzes Vorgaben zu den Urnen (und auch zu den Sargmaterialien) erlassen.

Sind in den Gesetzen Regelungen vorhanden, bleiben sie oft uneindeutig und wenig konkret – oder werden sehr speziell und im Detail am Ende verwirrend. Mehr Eindeutigkeit wäre hier im Sinne der Bürger, der Hersteller sowie der Friedhofsverwaltungen für die Ausgestaltung der örtlichen Satzungen. Allein bei den Begriffen („verrottbar“, „vergänglich“, „biologisch abbaubar“ o.ä.) ist die Vielfalt unübersichtlich und lässt Interpretationsspielraum zu. Speziellere Vorschriften gibt es häufig übrigens nur für „Naturbestattungen“, bei denen die (ökologisch unbedenkliche) Vergänglichkeit des Materials im Vordergrund steht oder für Seebestattungen, bei denen die Wasserlöslichkeit Bedingung ist.

So verlangt zum Beispiel das baden-württembergische Bestattungsgesetz allgemein, dass die Aschen Verstorbener „in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen“ sind. Eine „feste Urne“ wird unter anderem auch im bayerischen Bestattungsgesetz gefordert. Etwas präziser werden in diesen Bundesländern die jeweiligen Bestattungsverordnungen. In Baden-Württemberg müssen „Urnen für Naturbestattungen … biologisch abbaubar sein“, Urnen für Seebestattungen darüber hinaus „aus wasserlöslichem Material“ bestehen und dürfen auch keine Metallteile enthalten. Die bayerische Bestattungsordnung verlangt, dass Urnen so beschaffen sein müssen, „dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird“.

Die Materialbeschaffenheit von Urnen, die oberirdisch (zum Beispiel in Urnenwänden) beigesetzt werden, oder von „Überurnen“ wird in einigen Bundesländern gesondert geregelt. Hier geht es insbesondere darum, dass die Urnen gerade nicht vergehen sollen, sondern auch nach Ablauf der Ruhezeit noch stabil sind. Laut bayerischer Bestattungsverordnung zum Beispiel muss eine solche Urne „dauerhaft und wasserdicht“ sein.

Manche Bundesländer wie Bremen oder Nordrhein-Westfalen machen für das Material von Urnen und Särgen gemeinsame Vorgaben, die insbesondere auf die Vergänglichkeit bzw. Verrottbarkeit innerhalb bestehender Ruhefristen eingehen. Solche allgemeineren Regelungen, die auf das Vermeiden einer Bodenbelastung durch Schadstoffe abzielen, wurden in den letzten Jahren verstärkt in die Bestattungsgesetze und -verordnungen aufgenommen.

Und was folgt daraus für die örtlichen Friedhofssatzungen? Hier lässt sich Folgendes empfehlen: Die Satzung sollte einen Hinweis darauf enthalten, dass Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen, aber auch Leichentücher) so beschaffen sein müssen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen und dass sie die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändern. Außerdem sollte ihre weitgehende Zersetzung im Boden innerhalb der Ruhezeit sichergestellt sein. Darüber hinaus empfiehlt sich die Regelung, dass überirdisch beizusetzende Urnen gewährleisten müssen, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit zu verhindern.


Zum Autor

Christoph Keldenich ist ein auf Friedhof und Bestattung spezialisierter Jurist. Ferner ist er u.a. Vorsitzender von Aeternitas e.V. und bereichert mit seiner Expertise schon seit vielen Jahren das WEIHER-Netzwerk.

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